Das drohende Ende des Minijob-Privilegs
Die geplanten Reformen der Rentenkommission (PNOG 2027) sehen das Ende des sogenannten Minijob-Privilegs vor. Das bedeutet eine gewaltige Wende in der häuslichen Pflege: Werden private Hilfen voll sozialversicherungspflichtig, steigen die Kosten für Familien, die ihre pflegebedürftigen Eltern zu Hause betreuen lassen, dramatisch an. Bisher wurden viele Hilfen über Minijobs oder im Graubereich organisiert. Wenn diese Tür geschlossen wird, droht eine massive finanzielle Überlastung der Familien.
Es gibt jedoch einen rechtssicheren und hochgradig lukrativen Ausweg, der die finanzielle Last spürbar reduziert. Durch ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) rückt eine bislang oft übersehene Regelung in den Fokus: Die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das BFH-Urteil: Ein Meilenstein für pflegende Angehörige
Lange Zeit vertrat die Finanzverwaltung die strenge Auffassung, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie im eigenen Haushalt des Zahlenden erbracht werden. Für erwachsene Kinder, die die Pflege ihrer Eltern finanzierten, bedeutete dies: Keine Steuerersparnis, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfand.
Mit dem bahnbrechenden Urteil vom 12. April 2022 (Az. VI R 2/20) hat der BFH diese restriktive Praxis beendet. Der BFH stellte klar: Kinder können die Kosten für eine häusliche 24-Stunden-Betreuung für ihre pflegebedürftigen Eltern sehr wohl nach § 35a EStG von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen.
Dieser Abzug gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im Haushalt des Kindes, sondern im Haushalt der Eltern erbracht werden! Dies ist ein enormer Gewinn für die sogenannte Sandwich-Generation.

Der entscheidende Punkt
Sebastian Schugar
Der steuerliche Hebel: Direkter Abzug von der Steuerschuld
Die Regelung nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen) bietet einen überragenden Vorteil gegenüber den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG).
Während § 33 lediglich das zu versteuernde Einkommen mindert und hohe Hürden (zumutbare Belastung, Anrechnung des Pflegegeldes) aufweist, wirkt § 35a als direkter Abzug von der festgesetzten Steuerschuld.
Sie können 20 % der in Rechnung gestellten Arbeits-, Lohn- und Fahrtkosten (bis zu einem Aufwand von 20.000 Euro) unmittelbar von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das entspricht einer direkten Steuerersparnis von bis zu 4.000 Euro im Jahr (bzw. 333 Euro im Monat).
Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 09.11.2016) klargestellt, dass das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht leistungsmindernd abgezogen wird. Sie erhalten also die volle Steuerermäßigung und können das Pflegegeld zusätzlich nutzen!
Absolute Voraussetzung: Formale Korrektheit
Um diesen massiven steuerlichen Vorteil nutzen zu können, stellt das Finanzamt strikte Bedingungen an die formale Abwicklung. Fehler in der Vertragsgestaltung oder bei den Zahlungsflüssen führen unweigerlich zur Ablehnung durch das Finanzamt.
Zwingende Voraussetzungen für den Abzug durch die Kinder:
- Vertragsinhaber: Der Dienstleistungsvertrag mit der Betreuungskraft oder der Vermittlungsagentur muss zwingend auf den Namen des zahlenden Kindes laufen.
- Unbare Zahlung: Die Rechnungen dürfen unter keinen Umständen bar bezahlt werden. Sie müssen unbar, also per nachvollziehbarer Banküberweisung, vom Konto des Kindes auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen werden.
- Legale Beschäftigung: Die Betreuungskraft muss absolut rechtssicher und legal beschäftigt sein (z.B. nach EU-Entsenderecht oder im Arbeitgebermodell). Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit sind nicht nur strafbar, sondern vereiteln auch jeglichen Steuerabzug.
Ihre Sicherheit mit Thalpos Pflegevermittlung
Die drohenden Gesetzesänderungen erfordern eine vorausschauende, wasserdichte Planung der Pflegefinanzierung. Wer auf Grauzonen setzt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern verschenkt zudem staatliche Fördergelder.
Wir bei Thalpos Pflegevermittlung unterstützen Sie dabei, alle Verträge nach strengen EU-Standards rechtssicher aufzusetzen. Wir sorgen dafür, dass die Verträge korrekt auf Sie als Angehörigen ausgestellt sind und alle Rechnungen den formalen Vorgaben des Finanzamts entsprechen. So wissen Sie Ihre Eltern in liebevollen, guten Händen und können die Kostenvorteile des § 35a EStG beruhigt und legal ausschöpfen.
Lassen Sie sich bei der Vertragsgestaltung fachkundig begleiten, um Ihre steuerlichen Freiräume bestmöglich zu nutzen.


