Ein nächster Schritt. Dann der nächste.
Die Entlassung steht fest. Zu Hause fehlt noch ein geeignetes Bett. Sie haben Fragen zur Pflegekasse, und morgen erwartet Sie Ihr Arbeitgeber. Alles scheint gleichzeitig dringend zu sein.
Ich möchte Ihnen helfen, diese Aufgaben zu ordnen. Zuerst klären Sie die tatsächliche Versorgung. Parallel stoßen Sie die nötigen Anträge an. Schreiben Sie bei jeder Aufgabe dazu, wer sie übernimmt und bis wann eine Rückmeldung kommen soll.
Die 72 Stunden sind ein praktischer Organisationsplan. Sie sind keine gesetzliche Frist und keine Zusage, dass ein Pflegebett, ein Pflegegrad oder eine Betreuungskraft innerhalb dieser Zeit bereitsteht. Beginnen Sie möglichst schon in der Klinik. Ist Ihr Angehöriger bereits zu Hause, starten Sie mit den noch offenen Punkten.
Hier finden Sie den dritten Teil unserer Serie und das im Video angekündigte kostenlose PDF. Der Guide enthält den Fahrplan, die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, Kontakt- und Übergabebögen sowie vier Texte zum Anpassen. Sie brauchen dafür keine Anmeldung.
Zuerst: Was braucht Ihr Angehöriger heute?
Bevor Sie Formulare ausfüllen, klären Sie mit der behandelnden Station: Kann Ihr Angehöriger sicher aufstehen? Wer hilft beim Toilettengang? Sind Medikamente, Wundversorgung und die erste Nacht organisiert? Lassen Sie sich die erforderlichen Handgriffe zeigen. Übernehmen Sie keine Aufgaben, die Sie nicht sicher ausführen können.
| Vor dem Übergang klären | Eine konkrete Zusage enthält |
|---|---|
| Medikamente | Aktuellen Plan, verfügbare Medikamente und eine Ansprechperson für Rückfragen |
| Pflegedienst | Vereinbarte Leistung und Datum sowie Zeitfenster des ersten Besuchs |
| Hilfsmittel | Passendes Gerät, bestätigten Liefertermin, Aufbau und Einweisung |
| Unterstützung zu Hause | Namen, Aufgaben und realistische Zeiten, auch für die erste Nacht |
| Weiterbehandlung | Entlassbrief, zuständige Praxis und erforderlichen Folgetermin |
„Ein Dienst wurde angefragt“ reicht für die Planung noch nicht. Fragen Sie nach dem bestätigten Beginn. Halten Sie offene Versorgungslücken mit dem Entlassmanagement und der Krankenkasse fest. § 39 Abs. 1a SGB V regelt die Unterstützung beim Übergang.
Fehlt eine erforderliche Anschlussleistung, bitten Sie um Prüfung einer geeigneten Überbrückung. Wann Übergangspflege helfen kann, erklärt Teil 2 unserer Serie. Eine schriftliche Bitte bewirkt keinen automatischen Entlassungsstopp.
Bei Lebensgefahr: 112. Bei dringenden, nicht lebensbedrohlichen Beschwerden außerhalb der Praxiszeiten, die nicht bis zum nächsten Tag warten können: 116117. Beide Nummern sind keine Vermittlungsstellen für Pflegebetten oder Betreuungskräfte. Ärztlicher Bereitschaftsdienst.
Ihr Fahrplan für die ersten drei Tage
Die Aufgaben laufen teilweise gleichzeitig. Die Zeitfenster helfen Ihnen, Prioritäten zu setzen. Wochenenden und Feiertage können die Erreichbarkeit einschränken; gesetzliche Arbeitstage sind nicht dasselbe wie diese 72 Stunden.
0–24 Stunden
Versorgung klären
- Station und Entlassmanagement: Bedarf und offene Hilfe festhalten.
- Medikamente, Hilfsmittel, ersten Pflegebesuch und erste Nacht abstimmen.
- Pflegekasse kontaktieren. Arbeitgeber bei akuter Verhinderung sofort informieren.
24–48 Stunden
Zusagen bestätigen
- Lieferung, Aufbau, Einweisung und Dienstbeginn bestätigen lassen.
- Antragseingang und Voraussetzungen einer Eilbegutachtung klären.
- Unterlagen ergänzen und Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich beantragen.
48–72 Stunden
Den Alltag ordnen
- Mit Praxis und Pflegedienst die Weiterbehandlung abstimmen.
- Aufgaben, Pausen und erreichbare Ansprechpersonen in der Familie verteilen.
- Offene Punkte nachfassen. Bei Bedarf fachlich eine Überbrückung klären.
Organisationshilfe, keine Garantie für Lieferung oder Leistungsentscheidung innerhalb von 72 Stunden. Dringende Versorgungslücken sofort ansprechen.
Hebel 1: Das Hilfsmittel noch in der Klinik ansprechen
Ein medizinisch erforderliches Hilfsmittel kann bereits im Entlassmanagement verordnet werden. Sie müssen damit nicht grundsätzlich bis zum nächsten Hausarzttermin warten. Besprechen Sie mit der Station, welches Gerät Ihr Angehöriger braucht und warum. Die Klinik sollte den unmittelbaren Bedarf und das Entlassungsdatum berücksichtigen.
Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus § 39 Abs. 1a SGB V, dem Hilfsmittelanspruch nach § 33 SGB V und § 6a der Hilfsmittel-Richtlinie. Ein Pflegegrad ist für diesen Weg über die gesetzliche Krankenversicherung keine allgemeine Voraussetzung. Ob ein bestimmtes Bett oder ein anderes Hilfsmittel übernommen wird, hängt vom Bedarf und den Leistungsvoraussetzungen ab.
Ein Rezept ist noch kein Liefertermin
Klären Sie mit einem Vertragspartner der Krankenkasse, ob die Verordnung vorliegt, ob eine Genehmigung benötigt wird und wann Lieferung und Aufbau stattfinden. Geben Sie an, in welchem Stockwerk das Gerät stehen soll, ob ein Aufzug vorhanden ist und wer die Tür öffnet. Fragen Sie auch nach Einweisung, Zuzahlung und möglichen Mehrkosten einer gewünschten Sonderausstattung.
„Welche Hilfsmittel braucht mein Vater unmittelbar nach der Entlassung? Bitte prüfen Sie die Verordnung im Entlassmanagement. Mit wem können wir Genehmigung, Lieferung und Einweisung abstimmen?“
Was bedeutet die Sieben-Tage-Regel?
Bei Verbrauchshilfsmitteln ist die Menge grundsätzlich auf bis zu sieben Kalendertage nach Entlassung begrenzt. Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln kann eine notwendige längere Versorgung möglich sein. Ein Pflegebett muss also nicht allein wegen dieser Regel nach sieben Tagen abgeholt werden.
Die Entlassverordnung verliert allerdings sieben Kalendertage nach der Entlassung ihre Gültigkeit, wenn die Hilfsmittelversorgung bis dahin nicht aufgenommen wurde. Fragen Sie frühzeitig beim Lieferanten nach. Hilfsmittel-Richtlinie, § 6a.
Hebel 2: Pflegegrad beantragen und die Eilprüfung klären
Ist voraussichtlich längerfristige Unterstützung nötig, stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen möglichst sofort. Notieren Sie den Eingang und bewahren Sie einen Nachweis auf. Der Sozialdienst kann bei der Antragstellung und der Weitergabe notwendiger Unterlagen helfen. Wer für einen anderen Menschen handelt, braucht eine passende Vertretungsbefugnis.
Pflegebedürftigkeit setzt nach § 14 SGB XI einen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehenden Hilfebedarf voraus. Sie müssen nicht erst sechs Monate abwarten. Entscheidend ist die Prognose.
| Situation | Welche Frist kann relevant sein? |
|---|---|
| Reguläres Verfahren | Schriftliche Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Antragseingang |
| Krankenhaus oder stationäre Reha, mit den gesetzlichen Eilvoraussetzungen | Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag ab Antragseingang |
| Zu Hause, wenn Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart wurde | Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen unter den Bedingungen des § 18a Abs. 6 |
Fünf Arbeitstage gelten nicht automatisch für jeden Klinikaufenthalt. Es müssen etwa Hinweise vorliegen, dass die Begutachtung in der Einrichtung für die Anschlussversorgung erforderlich ist. Weitere Zugänge sind angekündigte Pflegezeit oder vereinbarte Familienpflegezeit. Die kurze Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG ist davon zu unterscheiden.
Eine Eilbegutachtung kann zunächst nur feststellen, ob Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Die abschließende Begutachtung folgt. Auch deshalb ist eine schnelle Prüfung keine Zusage für einen bestimmten Pflegegrad. Nach der verkürzten Begutachtung muss die Kasse nach Eingang der Empfehlung unverzüglich schriftlich entscheiden. § 18a Abs. 5 bis 7, § 18c Abs. 1 SGB XI.
Wenn die Frist überschritten wird
Unter den Voraussetzungen des § 18c Abs. 5 SGB XI sind 70 Euro je begonnener Woche der Fristüberschreitung vorgesehen. Es gibt Ausnahmen, etwa bei einer von der Kasse nicht zu vertretenden Verzögerung. Fehlende zwingend erforderliche Unterlagen können den Fristlauf unterbrechen. Halten Sie Antragseingang, Nachforderungen und Ihre Antworten fest und bitten Sie um Prüfung. Das ist kein pauschales Sofortgeld nach einer Kalenderwoche. § 18c Abs. 5 und 6 SGB XI.
Hebel 3: Zeit gewinnen und Verdienstausfall klären
In einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die bedarfsgerechte Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder in dieser Zeit sicherstellen müssen. Das regelt § 2 PflegeZG.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vor. Die akute Situation muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; eine Krankenhausentlassung allein begründet nicht jede Freistellung.
Freistellung und Zahlung sind zwei Schritte
Der Arbeitgeber muss den Lohn nicht allein aufgrund des Pflegezeitgesetzes weiterzahlen. Ein Anspruch kann sich aus anderen Regeln oder einer Vereinbarung ergeben. Prüfen Sie das mit der Personalstelle.
Fehlt eine entsprechende Entgeltfortzahlung, kommt Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich infrage. Beantragen Sie es unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Legen Sie die erforderliche Bescheinigung vor und lassen Sie sich die nötigen Entgeltdaten vom Arbeitgeber bestätigen.
Die Leistung ist auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr für denselben pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt, wenn mehrere Beschäftigte sie beanspruchen. Geschwister bekommen dafür nicht automatisch jeweils zehn bezahlte Tage. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Berechnungsregeln und dem tatsächlichen Ausfall. § 44a Abs. 3 SGB XI.
Kündigungsschutz richtig einordnen
Der besondere Schutz beginnt mit der Ankündigung beim Arbeitgeber, frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und reicht bis zum Ende der Arbeitsverhinderung oder Freistellung. In besonderen Fällen kann eine zuständige Behörde eine Kündigung zulassen. Der Schutz ist deshalb nicht absolut. § 5 PflegeZG.
Sie melden eine Arbeitsverhinderung wegen der akuten Pflegesituation. Eine eigene Krankmeldung ersetzt diese Mitteilung nicht. Für Selbstständige und Beamtinnen oder Beamte gelten teilweise andere Regelungen; klären Sie Ihren Status mit der zuständigen Stelle.
Noch kein Pflegegrad? Die Versorgung trotzdem klären.
Ein fehlender Pflegegrad bedeutet nicht, dass nach der Klinik überhaupt keine Hilfe möglich ist. Krankenkasse und Pflegekasse finanzieren unterschiedliche Leistungen. Bitten Sie das Entlassmanagement, die passende Leistung für den konkreten Bedarf zu prüfen.
| Bedarf | Möglicher Weg zur Prüfung |
|---|---|
| Medizinisch erforderliche Versorgung zu Hause, etwa Wundversorgung | Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V |
| Vorübergehende Grundpflege und Haushaltshilfe nach schwerer Krankheit, ohne Pflegegrad 2 bis 5 | § 37 Abs. 1a SGB V, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Diese häusliche Hilfe reicht nicht, kein Pflegegrad 2 bis 5 | Kurzzeitpflege über die Krankenkasse nach § 39c SGB V |
| Erforderliche Anschlussversorgung ist nach der Klinik nicht rechtzeitig verfügbar | Übergangspflege nach § 39e SGB V prüfen |
Leistungsumfang, Bewilligung, tatsächliche Verfügbarkeit und Eigenanteile müssen Sie jeweils klären. Privat beschaffte Betreuung ist nicht automatisch eine erstattungsfähige Kassenleistung. § 37 SGB V, § 39c SGB V.
Besteht bereits Pflegegrad 2 bis 5, fragen Sie die Pflegekasse nach den passenden ambulanten Leistungen oder Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Bei einer veränderten Situation kann auch eine erneute Einstufung zu prüfen sein. Lassen Sie sich notwendige Anträge und mögliche Eigenkosten erklären.
Bei privater Krankenversicherung gelten die vertraglichen Leistungen. Stimmen Sie sich mit Versicherer und gegebenenfalls Beihilfestelle ab; die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich nicht pauschal übertragen.
Wenn eine Zusage ausbleibt
Das Bett kommt nicht. Fragen Sie den Lieferanten nach dem konkreten Hindernis und einem neuen Termin. Beziehen Sie die Krankenkasse ein. Informieren Sie die Station vor der Entlassung über die weiterhin offene Versorgung; ist Ihr Angehöriger bereits zu Hause, besprechen Sie die sichere Zwischenlösung mit der behandelnden Praxis oder dem ärztlichen Dienst.
Der Pflegedienst hat keinen Platz. Teilen Sie der Krankenkasse und dem Entlassmanagement mit, welche verordnete Leistung ab wann fehlt. Bitten Sie um Unterstützung bei der Suche und Prüfung einer geeigneten Alternative. Ein Telefonat ohne verfügbaren Beginn schließt die Versorgungslücke noch nicht.
Die Pflegekasse antwortet nicht. Fragen Sie nach Eingang, zuständiger Person, fehlenden Unterlagen und der im Fall geltenden Frist. Halten Sie die Rückmeldung schriftlich fest. Bei einer Fristüberschreitung bitten Sie um Prüfung des § 18c SGB XI.
Ihre Familie kann die erste Nacht nicht abdecken. Sagen Sie das frühzeitig. Lassen Sie Pflegebedarf und sichere Alternativen fachlich beurteilen. Eine Betreuungskraft, die im Haushalt wohnt, leistet nicht durchgehend ohne Pausen Nacht- und Tagesdienst.
Bei anhaltend offenen Fragen können das Beschwerdemanagement oder die Patientenfürsprache der Klinik helfen. Fragen Sie die Pflegekasse nach Pflegeberatung und einem konkreten Versorgungsgespräch. § 7a SGB XI.
Ihr kostenloser Familienguide
Der Guide bündelt alles an einem Ort: den 72-Stunden-Fahrplan, eine Übergabecheckliste, die drei Hebel mit ihren Voraussetzungen, einen Kontaktbogen und vier Vorlagen. Sie können damit ein Gespräch vorbereiten und Aufgaben in der Familie verteilen.
Die Textdatei enthält dieselben vier Schreiben zum Bearbeiten: Hilfsmittel und Anschlussversorgung klären, Pflegegrad mit Eilprüfung beantragen, Arbeitgeber informieren und Pflegeunterstützungsgeld anfragen. Ersetzen Sie alle Platzhalter. Fügen Sie nur erforderliche Unterlagen bei und nutzen Sie einen geeigneten Übermittlungsweg der zuständigen Stelle.
Unterschreiben Sie als Patientin oder Patient beziehungsweise mit passender Vertretungsbefugnis. Die Vorlagen ersetzen weder eine ärztliche Bescheinigung noch die Formulare und Leistungsentscheidungen der jeweiligen Stelle. Gesundheitsdaten sollten Sie nur an zuständige Empfänger übermitteln.
Wenn der Übergang steht: Den Alltag entlasten
Ist die medizinische Anschlussversorgung geklärt, bleibt häufig eine andere Frage: Wer kocht, geht mit zum Termin und ist im Alltag eine vertraute Person? Für diesen nächsten Schritt können Sie eine Betreuungskraft im Haushalt in Betracht ziehen.
Bei Thalpos Pflegevermittlung besprechen wir mit Ihnen den tatsächlichen Bedarf, die Wohnsituation und die passende Begleitung. Unsere Pflegevermittlung erklärt die persönliche Auswahl. Auf der Seite zur 24h-Betreuung zu Hause lernen Sie das Wohnmodell kennen. Für Gesellschaft und Alltag ohne pflegerischen Schwerpunkt finden Sie Orientierung in unserer Seniorenbetreuung für Angehörige.
Eine im Haushalt wohnende Betreuungskraft ist keine medizinische Notfallversorgung und kein durchgehender 24-Stunden-Arbeitsdienst. Erforderliche Behandlungspflege gehört in die Hände geeigneter Fachkräfte. Beginn und Umfang der Betreuung hängen vom Bedarf, den vereinbarten Arbeitszeiten und der Verfügbarkeit ab.
Die Fragen, die jetzt oft offenbleiben
Müssen nach 72 Stunden alle Anträge entschieden sein?
Nein. Der Fahrplan hilft beim Organisieren. Für Begutachtung und Entscheidung gelten eigene Fristen und Voraussetzungen. Auch die Lieferung eines Hilfsmittels braucht eine tatsächliche Bestätigung.
Darf die Klinik ein Pflegebett ohne Pflegegrad verordnen?
Ein unmittelbar erforderliches Hilfsmittel kann im Entlassmanagement unter den geltenden Bedingungen verordnet werden. Für einen Anspruch über § 33 SGB V ist ein Pflegegrad keine allgemeine Voraussetzung. Die medizinische Erforderlichkeit und der richtige Kostenträger zählen.
Bekomme ich automatisch zehn Tage bezahlten Urlaub?
Nein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine gesetzliche Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen. Lohnfortzahlung und Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie getrennt prüfen. Den Leistungsantrag stellen Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen.
Können wir als Geschwister die Aufgaben teilen?
Ja. Legen Sie eine koordinierende Person fest und teilen Sie Besuche, Anrufe und Haushalt nach Ihren Möglichkeiten auf. Beachten Sie die gemeinsame Begrenzung des Pflegeunterstützungsgeldes für denselben Angehörigen.
Können Angehörige jeden Antrag unterschreiben?
Nicht allein aufgrund der Verwandtschaft. Lassen Sie die Patientin oder den Patienten selbst unterschreiben, soweit möglich, oder weisen Sie eine passende Vertretungsbefugnis nach. Holen Sie beim Entlassmanagement Hilfe ein, wenn die Vertretung ungeklärt ist.
Nachlesen und den nächsten Schritt vorbereiten
Recherchestand: 5. Oktober 2026. Die verlinkten Originalquellen helfen Ihnen, die Regeln mit den zuständigen Stellen zu besprechen.
| Thema | Gesetz oder offizielle Erläuterung |
|---|---|
| Entlassmanagement und Verordnungen | § 39 Abs. 1a SGB V, KBV zum Entlassmanagement |
| Hilfsmittel und Entlassrezept | § 33 SGB V, Hilfsmittel-Richtlinie, § 6a |
| Pflegebedürftigkeit, Eilprüfung, Entscheidung | § 14, § 18a, § 18c SGB XI |
| Zeit für die akute Pflegeorganisation | § 2 PflegeZG, § 5 PflegeZG, § 44a SGB XI |
| Weitere Versorgung und Beratung | § 37, § 39c, § 39e SGB V, § 42, § 7a SGB XI |
Der Artikel und die Vorlagen geben allgemeine Orientierung. Medizinische Entscheidungen, individuelle Rechtsfragen und die Bewilligung von Leistungen klären Sie mit den dafür zuständigen Fachpersonen und Stellen. Nutzen Sie zum Einstieg auch Teil 1 zur angekündigten Entlassung und Teil 2 zur Übergangspflege.






