Der schleichende Entzug: Warum der Zugang zur Pflege schwerer wird
Die deutsche Pflegeversicherung steht unter enormem finanziellem Druck. Um ein drohendes Milliardendefizit – prognostiziert werden 7,6 Milliarden Euro für 2027 – abzufedern, sieht der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) drastische Maßnahmen vor.
Eine der gravierendsten Neuerungen betrifft nicht die Leistungen an sich, sondern den Zugang zu ihnen. Durch eine Anpassung der Bewertungsschwellen ab dem 1. Januar 2027 wird es für Tausende Familien künftig deutlich anspruchsvoller, einen Pflegegrad zu erhalten. Die Zeit läuft: Wer noch im Jahr 2026 die Zuteilung eines Pflegegrads erwirkt, sichert sich den gesetzlichen Bestandsschutz.
Die neuen Schwellenwerte im Detail: Punkte werden teurer
Das System zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Neues Begutachtungsassessment - NBA) vergibt gewichtete Punkte von 0 bis 100 in verschiedenen Lebensbereichen wie Selbstversorgung oder Mobilität. Das PNOG sieht vor, die Mindestpunktgrenzen (Schwellenwerte) für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 um jeweils exakt 2,5 Punkte nach oben zu verschieben (Pflege-Dschungel: Referentenentwurf 2027).
Die geplanten Änderungen im Überblick:
- Pflegegrad 1: künftig ab 15,0 Punkten (statt bisher 12,5)
- Pflegegrad 2: künftig ab 30,0 Punkten (statt bisher 27,0)
- Pflegegrad 3: künftig ab 50,0 Punkten (statt bisher 47,5)
- Pflegegrade 4 und 5: bleiben unverändert bei 70,0 bzw. 90,0 Punkten.
Was nach einer kleinen kosmetischen Korrektur klingt, ist in der Praxis eine massive Hürde. Erreicht ein Antragsteller im Jahr 2027 beispielsweise 28,5 Punkte, erhält er lediglich Pflegegrad 1 (ohne Anrecht auf Pflegegeld oder Sachleistungen). Unter den alten Regeln bis Ende 2026 hätte diese Person Pflegegrad 2 erhalten – und damit monatlich 347 Euro Pflegegeld.
Kritik der Verbände: 'Verschärfung auf Kosten der Familien'
Die geplante Anhebung der Punktgrenzen stößt bei Sozialverbänden und Interessenvertretern auf heftigen Widerstand. Der Bundesverband wir pflegen e.V. äußert in seiner offiziellen Stellungnahme zu den Schwellenwerten deutliche Bedenken.
Der Verband warnt davor, dass die Kriterien der Begutachtung künstlich verschärft werden, um die Kassen auf Kosten der schwächsten Glieder zu entlasten. Durch die Barriere beim Zugang zu Pflegegrad 2 wird vielen Familien die erste wichtige finanzielle Stütze entzogen. Die Last der Betreuung werde dadurch noch stärker ins Private verlagert und treffe vor allem pflegende Angehörige.
Bestandsschutz: Wie Sie Ihre Ansprüche für immer sichern
Die wichtigste Nachricht für Familien, die bereits einen Pflegegrad besitzen oder diesen noch im Jahr 2026 beantragen: Niemand verliert seinen erworbenen Pflegegrad allein aufgrund der neuen Punkteschwellen.
Es gibt zwei Säulen des Schutzes:
- Der absolute Besitzstandsschutz (§ 140 Abs. 3 SGB XI): Dieser greift historisch nur für Personen, die schon vor 2017 eingestuft waren.
- Der Vertrauensschutz nach § 48 SGB X: Für alle ab 2017 eingestuften Personen gilt das allgemeine Sozialverwaltungsrecht. Ein einmal per Bescheid bewilligter Pflegegrad is ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Pflegekasse darf diesen nicht willkürlich ändern, außer sie beweist durch eine Neubegutachtung eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands (Beratungseinsatz NRW: Bestandsschutz verstehen).
Achtung: Die gefährlichen Lücken im Schutzschild
Der Bestandsschutz wiegt Sie in Sicherheit, hat aber zwei entscheidende Schwachstellen ab dem 1. Januar 2027:
- Wiederholungsbegutachtungen: Wenn in Ihrem ursprünglichen Bescheid eine Nachbegutachtung festgeschrieben ist (z.B. weil Reha-Potenzial vermutet wurde) und diese im Jahr 2027 stattfindet, wendet der Gutachter die neuen, strengeren Schwellenwerte an.
- Höherstufungsanträge: Verschlechtert sich der Zustand einer Person ab 2027 und Sie beantragen eine Erhöhung (z.B. von Pflegegrad 2 auf 3), gilt für das neue Verfahren ausschließlich das neue, verschärfte Recht. Scheitert der Antrag, kann im schlimmsten Fall sogar die generelle Einstufung wackeln, da der Zustand neu bewertet wird.

Das strategische Risiko
Sebastian Schugar
Die unsichtbare Steuerfalle bei Herabstufung
Ein drohender Verlust oder eine Herabstufung des Pflegegrads hat weitreichende steuerliche Konsequenzen. Der Gesetzgeber stellt den Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen 'H' (Hilflosigkeit) gleich.
Wer in diese Grade eingestuft ist, erhält einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich sowie eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro. Zudem steht pflegenden Angehörigen ein Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro zu. Eine Herabstufung auf Pflegegrad 3 führt somit zu einem abrupten Verlust dieser steuerlichen Vorteile, was die finanzielle Belastung der Familie schlagartig erhöht.

Die steuerliche Hebelwirkung
Sebastian Schugar
Handlungsempfehlung: Was Sie 2026 tun müssen
Aufgrund des schließenden Zeitfensters gilt für alle Familien die dringende Empfehlung:
- Keine Zeit verlieren bei Erstanträgen: Zeigt sich eine beginnende Hilfebedürftigkeit bei Ihren Eltern, stellen Sie den Antrag auf Pflegegrad noch im Jahr 2026. Das Datum des Posteingangs sichert Ihnen die Begutachtung nach den milderen, alten Richtlinien.
- Höherstufungen vorziehen: Falls sich der Pflegebedarf Ihrer Angehörigen in den letzten Monaten verschlimmert hat, beantragen Sie die Höherstufung unbedingt noch vor dem 31. Dezember 2026.
- Keine voreiligen Anträge ab 2027: Wenn die Pflegesituation stabil ist, stellen Sie ab 2027 keine unnötigen Anträge, um keine unfreiwillige Neubewertung unter den strengeren Richtlinien auszulösen.
- Widerspruch einlegen: Sollte die Kasse eine Herabstufung ankündigen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Im Pflegerecht hat ein Widerspruch gegen eine Herabstufung aufschiebende Wirkung – Ihre Gelder fließen während des Verfahrens unverändert weiter.


